Listeners:
Top-Hörer:
Hauptkanal Schlager, Volksmusik
Mundartkanal Dein Heimatradio
Satzung des Vereins Radio Siebenbuergen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Radio-Siebenbuergen“. Er soll unter diesem Namen in das
Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält nach der Eintragung in das zuständige
Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
2. Der Verein hat den Sitz in Ulm
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder
nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat die Zielsetzung das Siebenbürgisch-Sächsische Kulturgut zu pflegen und zu
verbreiten.
2. Zu diesem Zweck unterhält der Verein einen Internetradiosender, der „RadioSiebenbuergen“ genannt wird.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche an der
Verwirklichung der Vereinsziele Interesse hat.
2. Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Personen unter 18 Jahren
bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand.
5. Fördermitglieder bestimmen selbst die Höhe ihres Beitrages, er muss aber mindestens das
Fünffache des Mitgliedsbeitrages betragen.
6. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind beitragsfrei. Sie wirken beratend.
7. Beginn der Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand und Zahlung
des Jahresbeitrages.
8. Die Aufnahme neuer Radiomoderatoren wird vom Vorstand beschlossen. Diese müssen
zwingend Vereinsmitglieder sein bzw. werden.
9. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
10. Die Mitgliedschaft endet :
a) auf eigenen Antrag zum Jahresende.
Der Antrag hat schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Jahresende an den
Vorstand zu erfolgen.
2
b) durch Ausschluss.
Wer seinen Pflichten nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins
v e r s t öß t oder das Ansehen des Vereins schädigt kann auf Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem
Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben
c) automatisch mit dem Ableben des Mitglieds.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
Entrichtete Beträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins „Radio-Siebenbuergen“ sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung (im Weiteren MV genannt)
auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden
haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die MV Vorstandsmitglieder abberufen und neu
bestimmen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und vom
Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
3. Die MV wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung soll schriftlich, kann auch elektronisch
(per E-Mail) erfolgen. Sie muss aber eine Tagesordnung vorschlagen und drei Wochen im
Voraus erfolgen.
4. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die MV beschlussfähig.
5. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
6. Die MV kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Online-Chat,
Telefon- oder Videokonferenz, andere Medien) oder in einer gemischten Versammlung aus
Anwesenden und Online-Chat / Videokonferenz / Telefonkonferenz / anderen Medien
durchgeführt werden. Ob die MV in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen
Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Online-Chat /
Videokonferenz / Telefonkonferenz / anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der
Vorstand.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) den Referenten
Der Vorstand kann, je nach Bedarf, um Referenten erweitert werden. Die Erweiterung
oder Reduzierung beschließt der Vorstand in Abhängigkeit von den zu erfüllenden
Aufgaben.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV auf die Dauer von v i e r Jahren gewählt und
bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann
die MV Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung; er fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
4. Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen
Inhalt der Beratungen sowie sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom
Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Die Sitzungen können auch online geführt werden und hierüber ist auch ein
Protokoll anzufertigen. Der Versand erfolgt per e-mail.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die MV mit einer Mehrheit von ⅔ der
abgegebenen Stimmen beschließen.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch
verbleibende Vermögen an die Stiftung Siebenbürgische Bibliothek in Gundelsheim zum
Zwecke der Förderung der Siebenbürgischen Kultur und Sprache.
§ 9 Vermögen/Haftung
Die Haftung des eingetragenen Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der Satzung im
Übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinne und Zweck des
Vereins nahe kommende, andere Bestimmung zu vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in Friedrichroda beschlossen und am 28.11.2025 in einer Online-Mitgliederversammlung geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm am 02.02.2026 in Kraft.
© Radio Siebenbuergen - Dein Heimatradio!